Satzung

der Narrenzunft Lauffen o.R., 78652 Deißlingen-Lauffen

§ 1 Name, Sitz und Zweck der Zunft
1) Die Zunft führt den Namen: Narrenzunft Lauffen o.R.
2) Die Zunft hat ihren Sitz in 78652 Deißlingen, Ortsteil Lauffen.
3) Die Zunft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
4) Zweck der Zunft ist die Pflege, Förderung und Erhaltung des heimatlich fastnächtlichen Brauchtums.
5) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung einer alljährlichen ordnungsgemäßen Fastnacht verwirklicht.
6) Die Zunft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7) Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Narrenzunft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitglieder
1) Die Zunft besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2) Mitglied der Narrenzunft kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Ferner können der Zunft juristische Personen oder Personenvereinigungen als passive Mitglieder beitreten.
3) Der Beitritt und der Austritt können jederzeit durch schriftliche oder mündliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
4) Zum Ehrenmitglied kann von der Vorstandschaft ernannt werden, wer sich durch langjährige Mitgliedschaft, besondere Förderung oder besondere Aktivität um die Zunft verdient gemacht hat. Hierzu ist eine 3/4-Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.
5) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß
c) durch Tod
6) Bei groben Verstößen gegen die Zunft und deren Ziele ist ein Ausschluß möglich. Dazu ist eine 2/3-Mehrheit der Vorstandschaft nötig,

§ 3 Beitrag
1) Der Mitgliedbeitrag für passive und aktive Mitglieder wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt. Er wird jeweils einmal jährlich eingezogen.

§ 4 Zunftvorstand
1) Die Leitung der Zunft obliegt der Vorstandschaft. Diese besteht aus:
a) dem 1. Zunftmeister
b) dem 2. Zunftmeister
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) vier Beisitzern.
2) Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Zunftmeister. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der zweite Zunftmeister ist im Innenverhältnis zum Verein verpflichtet, von seinem Vortretungsrecht nur im Falle der Verhinderung des ersten Zunftmeisters Gebrauch zu machen.
3) Der erste Zunftmeister ist mit der Vorbereitung und Leitung der Zunftbälle und Fastnachtsumzüge beauftragt und sorgt für einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf aller Veranstaltungen.
4) Der Kassierer besorgt das Kassengeschäft nach den Weisungen des Zunftvorstandes. Er kann außerdem Ausgaben tätigen, sofern sie für den laufenden Geschäftsbedarf notwendig sind und den Betrag von 50,– Euro nicht übersteigen. In der Generalversammlung ist von ihm der Kassenbericht vorzulegen.
5) Die Beisitzer beraten und überwachen Vorstand und Kassierer. Sie können durch den Vorstand zu Aufgaben des Vorstandes herangezogen werden.

§ 5 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese hat die Aufgabe, das vergangene Geschäftsjahr abzuschließen, den Zunftvorstand und den Kassierer zu entlasten, Neuwahlen durchzuführen und möglichst einen Veranstaltungsplan für das neue Geschäftsjahr aufzustellen.
2) Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Beschlüsse zur Neufassung oder Änderung der Satzung ist die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3) Über die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom ersten Zunftmeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder verlangt.
5) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit der Bekanntgabe der Tagesordnung bei Einhaltung einer Frist von 7 Tagen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an jedes Mitglied oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Deißlingen.

§ 6 Wahlen
1) Die Wahlen für die Vorstandschaft erfolgen in der Mitgliederversammlung.
2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3) Die Wahlperiode umfaßt zwei Jahre. Die Wahlen erfolgen nach dem rollierenden System, das heißt, daß neben anfallenden Wahlen des 1. bzw. 2. Zunftmeisters, des Kassiers bzw. des Schriftführers jeweils zwei Beisitzer gewählt werden.
4) Für diese Wahlen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied der Zunft ist zur Wahrung der Interessen der Zunft und zur Disziplin und Ordnung verpflichtet, insbesondere bei Veranstaltungen der Zunft oder bei öffentlichen Anlässen.
2) Für zunfteigene Narrenkleider haftet der Benützer. Das Ausleihen von Narrenkleidern und sonstigen zunfteigenen Gegenständen bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Leichtfertig oder vorsätzlich herbeigeführter Schaden an Zunfteigentum ist vorn Verursacher zu ersetzen.

§ 8 Rechte der Mitglieder
1) Die Mitglieder der Zunft haben alle die gleichen Rechte.

§ 9 Auflösung oder Aufhebung
1) Die Zunft ist aufzulösen, wenn sie weniger als sieben Mitglieder zählt, oder wenn die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
2) im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Zunft, oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt ihr Vermögen der bürgerlichen Gemeinde zur treuhänderieschen Verwaltung zu, bis ein gleichartiger, gemeinnütziger Verein gegründet ist, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Erfolgt die Gründung eines solchen Vereins nicht innerhalb von höchstens zwei Jahren, so kann die bürgerliche Gemeinde über das Vermögen für ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfügen.

§ 10 Eintragung/Rechtsfähigkeit
1) Die Zunft ist gemäß dem BGB ins Vereinsregister beim Amtsgericht Rottweil einzutragen. Sie führtnach erfolgter Eintragung zum Namen den Zusatz „eingetragener Verein“.

§ 11 Inkrafttreten
1) Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 12. November 1982 neu beschlossen.
2) Sie tritt sofort in Kraft.

Deißlingen-Lauffen, den 12. November 1982

Die Satzung kann auf der Seite Dateien und Infos als PDF heruntergeladen werden.

Kropf am – Hals!